Elektronischer Rechtsverkehr mit der Sozialgerichtsbarkeit
In der Sozialgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz ist es möglich, Dokumente elektronisch zu übersenden. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und die Sozialgerichte wurden in dem Zeitraum von Ende Oktober 2005 bis Anfang Oktober 2006 stufenweise für den elektronischen Rechtsverkehr eingerichtet.
Die zu übermittelnden elektronischen Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden.
Das EGVP des Gerichts ist nicht gleichzusetzen mit der Übermittlung per E-Mail. Die einfache E-Mail beruht nicht auf einem dem Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard und stellt daher keine sichere Art der Übermittlung dar. Die Übermittlung mit einfacher E-Mail kann daher nur dazu genutzt werden, nicht förmliche Mitteilungen, die nicht im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehen, an das Gericht zu senden. Zur Einleitung von gerichtlichen Verfahren (z.B. Klage, Berufung, Beschwerde) bzw. in anhängigen Verfahren ist die Übermittlung von Schriftsätzen, deren Anlagen, Anträgen oder Erklärungen der Parteien per E-Mail nicht zulässig.
Diese Hinweise sind besonders bedeutsam, wenn mit der Einsendung eines Schriftstücks eine Frist gewahrt werden soll. Bitte beachten Sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen vor allem in diesen Fällen die obigen Ausführungen zur elektronischen Übermittlung oder senden Sie Ihre Schriftstücke per Post oder Telefax.
Elektronisch übermittelte Dokumente müssen nicht nur auf einem der vorgenannten elektronischen Übermittlungswege übersandt werden, sie müssen darüber hinaus für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die zugelassenen Dateiformate und weiteren Anforderungen, die bei der Übermittlung elektronischer Dokumente erfüllt sein müssen, werden durch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) näher geregelt.
Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr und der Kommunikation über das EGVP finden sie auf folgenden Internetseiten:
Für Anfragen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und Verwaltungsschreiben benutzen Sie bitte weiterhin unsere allgemeinen Briefkästen:
Poststelle Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Poststelle Sozialgericht Koblenz
Poststelle Sozialgericht Mainz
Poststelle Sozialgericht Speyer
Poststelle Sozialgericht Trier.
Die elektronische Akteneinsicht ist über ein eigenes Internet-Portal der Justiz Rheinland-Pfalz möglich. Dieses ist unter der Adresse www.justiz-rlp-portal.de zu erreichen.