Sozialgericht Speyer
Kontakt
Behördenleiterin:
Anette Schmidt, Präsidentin des Sozialgerichts
Anschrift:
Schubertstraße 2, 67346 Speyer
Postfach 1869, 67346 Speyer
Telefon: 06232/660-0
Telefax: 06232/660-222
E-Mail an die Poststelle: Poststelle.Speyer(at)sozg.jm.rlp.de
E-Mail: In Rechtssachen ist eine Kommunikation mit den Gerichten über diese E-Mail-Adresse nicht zulässig (vgl. die Entscheidung des 6. Senats des Landessozialgerichts vom 04.06.2013 - L 6 AS 194/13 B Download hier). Beachten Sie bitte die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs.
Behördenleiterin:
Anette Schmidt, Präsidentin des Sozialgerichts
Vertreter:
Dr. Johannes Holzheuser, Vizepräsident des Sozialgerichts
Geschäftsleiter:
Michael Bourquin, Justizamtsrat
Telefon: 06232/660-146
Vertreter:
Sascha Förderer, Justizamtmann
Sprechzeiten:
Mo. bis Do. 09.00-12.00 Uhr, 13.30-15.30 Uhr
Fr. 09.00 bis 12.30 Uhr
Persönliche Vorsprache nur vormittags außer in Eilfällen oder nach Vereinbarung
Der Zugang zu den Sitzungen ist während deren gesamten Dauer über die Sprechzeiten hinaus gewährleistet.
Pressesprecher:
Juliane Nitzsche, Richterin
Telefon: 06232/660-124
E-Mail Pressestelle: Poststelle.Speyer(at)sozg.jm.rlp.de
Um die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Bediensteten unseres Gerichts zu gewährleisten, ist es in Form von regelmäßigen Stichproben erforderlich, im Eingangsbereich unseres Dienstgebäudes Sicherheitskontrollen durchzuführen. Besucherinnen und Besucher müssen daher gegebenenfalls mit Zeitverzögerungen beim Einlass rechnen.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einen gültigen Anwaltsausweis vorzeigen, sind von der Einlasskontrolle grundsätzlich ausgenommen.
Gefährliche Gegenstände, die zur Verletzung von Personen geeignet sind (z.B. Taschenmesser) werden durch die Mitarbeiter der Wachtmeisterei in Verwahrung genommen. Weigert sich ein Besucher, die Verwahrung der Gegenstände zu dulden, wird ihm der Zutritt zu dem Justizgebäude verwehrt. Die der Besucherin bzw. dem Besucher unter Umständen daraus erwachsenden Nachteile sind von ihr bzw. ihm selbst zu vertreten.
Besteht der Verdacht des Verstoßes gegen das Waffengesetz, muss darüber hinaus mit einer Anzeigenerstattung gerechnet werden. Es liegt daher im Interesse aller Besucher, keine gefährlichen Gegenstände in das Justizgebäude zu verbringen.
Insbesondere bei dem Besuch größerer Gruppen (z.B. von Schulklassen) kann es wegen der erforderlichen Kontrollen der mitgeführten Gegenstände zu Verzögerungen beim Einlass kommen. Begleitpersonen der Schulklassen werden daher gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der durch die Sicherheitskontrollen bedingten Einlassverzögerungen rechtzeitig vor Sitzungsbeginn im Justizgebäude eintreffen und möglichst nur die für den Besuch einer Gerichtsverhandlung aus pädagogischen Gesichtspunkten unbedingt erforderlichen Gegenstände mitgebracht werden.
- mit dem Auto:
A 61 nach Speyer
Auf der B 9 Ausfahrt Speyer-Nord ausfahren Richtung Speyer
Auf Wormser Landstraße und Bahnhofstraße immer geradeaus Richtung Bahnhof
Ca. 200 Meter vor Bahnhof gegenüber Busbahnhof befindet sich die Schubertstraße
Begrenzte Parkmöglichkeit vor dem Gebäude, ausreichend Parkplätze am Busbahnhof, Gehzeit 2 Minuten - Fußweg vom Bahnhof:
Beim Verlassen des Bahnhofsgebäudes links auf der Bahnhofstraße Richtung Norden (stadtauswärts), gegenüber Busbahnhof in die Schubertstraße gehen (ca. 5 Gehminuten)
- mit dem Bus:
bis Haltestelle Busbahnhof, gegenüber in die Schubertstraße
Hinweis:
Der Zugang zum Gerichtsgebäude ist für gehbehinderte Personen und Rollstuhlfahrer(innen) über einen speziellen Zugang auf der Rückseite des Gebäudes möglch. Persönliche Hilfe beim Zugang erhalten gehbehinderte Personen und Rollstuhlfahrer(innen) über eine gesonderte Klingelanlage am Haupteingang. Da unter Umständen weitere organisatorische Maßnahmen erforderlich sind, informieren Sie sich bitte vorher bei unserer Wachtmeisterei unter der
Erklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns als auch von externen Dienstleistern beachtet werden. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung über Datenverarbeitung.
Identität des Verantwortlichen:
Sozialgericht Speyer
Schubertstraße 2
67346 Speyer
E-Mail: Poststelle.Speyer(at)sozg.jm.rlp.de
Behördenleiterin:
Anette Schmidt, Präsidentin des Sozialgerichts
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Moritz Detzel
Sozialgericht Speyer
Schubertstraße 2
67346 Speyer
E-Mail: Poststelle.Speyer(at)sozg.jm.rlp.de
Bei der Technik haben wir Hilfe. Die Datenverarbeitung in gerichtlichen Verfahren wird technisch vom Landesbetrieb für Daten und Information (LDI) betrieben. Für die Verarbeitung Ihrer Daten beim Besuch unserer Homepage wird auf die Datenschutzerklärung des Ministeriums der Justiz verwiesen, die Sie über die Fußzeile der Startseite und über einen Link am Ende dieser Erklärung erreichen können.
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage:
Die Datenverarbeitung ist zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben der Gerichte bzw. der Verwaltungsaufgaben der Gerichte, die im öffentlichen Interesse liegen und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung). Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), die Prozessordnungen (z. B. Zivilprozessordnung (ZPO), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und Sozialgerichtsgesetz (SGG)), einschließlich der Einführungsgesetze und Ausführungsbestimmungen zu diesen Regelungen, die Richter- und Beamtengesetze, die Datenschutzgesetze und das Sozialgesetzbuch (SGB I bis XII).
Datenkategorien und Datenherkunft:
Die Gerichte verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stammdaten (insbesondere Adressdaten, Geburtsdaten, Sozialversicherungsdaten), Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Forderungsdaten, ggf. Zahlungsinformationen, sowie die Daten, die ihnen von den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen übermittelt werden.
Die Daten aus den genannten Datenkategorien wurden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts von den Verfahrensbeteiligten und Behörden übermittelt.
Empfänger:
Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist: die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens, Gerichte, Rechtsanwälte und Bevollmächtigte nach den Prozessordnungen, Sachverständige, Zeugen sowie unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 299 Absatz 2 ZPO) Dritte, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Im Rahmen von Verwaltungsverfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist: Behörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, berufsständische Interessenvertretungen.
Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer:
Gemäß § 1 des Gesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG) dürfen Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 29. April 2008 enthält eine entsprechende Regelung für Akten der Justizverwaltung. Die Einzelheiten der Aufbewahrung richten sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 13. August 2008.
Ihre Rechte:
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Artikel 13 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung zu:
- die Rechte auf Information;
- das Recht, Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verlangen;
- Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
- Löschung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Datenübertragbarkeit und
- Widerspruch.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Rheinland-Pfalz ist dies:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Postfach 30 40
55020 Mainz.
Dieser ist allerdings nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.
Zusätzliche Datenschutzhinweise für Bewerbungsverfahren:
Ihre personenbezogenen Daten werden zur Durchführung des Auswahlverfahrens zur Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen erhoben. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO und § 20 Abs. 1 LDSG.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten der zuständigen Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen offengelegt.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur so lange, wie sie für die Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich sind. Die Verarbeitung erfolgt dabei im Rahmen und unter Einhaltung der gesetzlichen Löschungs- und Verjährungsfristen (Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LDSG).
Datenschutzerklärung zur Website:
Die Datenschutzerklärung zu unserer Website finden Sie hier.
Hinweise an die Öffentlichkeit und die Beteiligten eines Verfahrens im Zusammenhang mit dem Coronavirus:
Aktuelle Hinweise zum Coronavirus:
Das Sozialgericht Speyer ist bestrebt, den Dienstbetrieb trotz der Verbreitung des Coronavirus aufrechtzuerhalten.
Sollte bei Ihnen bzw. bei einer Person, mit der Sie in den letzten zehn Tagen Kontakt hatten, eine Infektion mit dem Coronavirus diagnostiziert worden sein oder Sie (bzw. jemand in Ihrem direkten privaten Umfeld) an Symptomen einer Coronainfektion leiden (z.B. Husten, Fieber, Schnupfen, Atemprobleme oder Erkältungssymptomatik) dürfen Sie das Sozialgericht Speyer nicht betreten! Als Kontakt im vorgenannten Sinn gilt nicht der Hinweis der Corona-App über Begegnungen mit niedrigem Risiko (Hinweis in grüner Farbe).
Das gleiche gilt, wenn Sie verpflichtet sind, sich nach einer Einreise aus als Risikogebiet eingestuften Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Quarantäne zu begeben. Eine aktuelle Liste dieser Staaten und Regionen ist beim Robert-Koch-Institut unter der Internetseite: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete abrufbar.
Sollten Sie in den vorgenannten Fällen – zum Beispiel als Partei, Zeuge oder Rechtsanwalt – zu einem Termin bei dem Sozialgericht Speyer geladen sein, informieren Sie uns zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unverzüglich. Machen Sie dies bitte grundsätzlich schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens und nur in dringenden Fällen telefonisch. Nutzen Sie zur telefonischen Kontaktaufnahme bitte die Durchwahl auf dem letzten Schreiben, das Sie von uns erhalten haben.
Auch dann, wenn keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, sollten Sie das Sozialgericht Speyer nur in zwingend notwendigen Fällen – zum Beispiel bei einer Ladung zu einem Termin – betreten und Ihren Aufenthalt in zeitlicher Hinsicht auf das zwingend erforderliche Maß begrenzen. In allen anderen Fällen nutzen Sie bitte den schriftlichen bzw. in dringenden Fällen den telefonischen Kommunikationsweg
Auf diese Weise tragen Sie dazu bei, Ansteckungsrisiken weitestgehend zu vermeiden. Damit schützen Sie sich selbst, andere Besucherinnen und Besucher sowie die Mitarbeitenden der Dienststelle.
Bitte beachten Sie, sollte ein persönlicher Besuch des Sozialgerichts Speyer unabweisbar sein, die folgenden Regelungen:
- Halten Sie, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ein.
- Bringen Sie eine Mund-Nasen-Bedeckung mit und tragen Sie diese, soweit Sie nicht von dem Tragen einer solchen Bedeckung generell befreit sind oder zum Abnehmen derselben aufgefordert werden.
- Waschen Sie sich stets regelmäßig und gründlich die Hände mit Wasser und Seife, insbesondere dann, wenn Sie doch einmal die Nase putzen, niesen oder husten müssen. Krankheitserreger können dadurch nahezu vollständig entfernt werden.
- Wenden Sie sich – sollte dies doch einmal vorkommen – beim Niesen oder Husten von anderen Personen ab. Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie dieses nur einmal und entsorgen Sie es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Halten Sie, ist kein Taschentuch griffbereit, beim Husten oder Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase.
- Denken Sie an wärmere Kleidung, da die Räumlichkeiten durch vermehrtes Lüften kühler sein könnten.
Einfache Hygieneregeln und Hinweise zum Händewaschen finden Sie auch unter:
Landestransparenzgesetz
Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen. Dieser Anspruch besteht allerdings nur in Angelegenheiten der Justizverwaltung. Ein Anspruch auf Auskunft zu einzelnen Rechtsstreitigkeiten ergibt sich aus dem Landestransparenzgesetz nicht. Wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz als verletzt ansehen, können Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.